Scheidung von A bis Z

Scheidung von A bis Z

Glossar zum Thema Scheidung von A bis Z

Aufenthaltsbestimmungsrecht

ist das Recht, den Wohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Es steht verheirateten Eltern, genau wie die restliche Sorge über das Kind, grundsätzlich gemeinschaftlich zu. Das heißt über den Aufenthalt des Kindes können die Eltern nur zusammen entscheiden. So etwa bei Urlauben, Umzügen usw. Sollten sich die Eltern nicht einigen können entscheidet das Familiengericht über den Aufenthalt des Kindes.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann auf Antrag durch das Familiengericht auf ein Elternteil übertragen werden. Dies kann ohne Veränderung der gemeinschaftlichen sonstigen Sorge über das Kind passieren.

Einem Antrag auf alleinige Aufenthaltsbestimmung wird vor allem dann stattgegeben, wenn die Gefahr besteht, dass das andere Elternteil das Kind ins Ausland absetzen möchte.

Auskunftsanspruch

ist das Recht von jemanden das Mitteilen bestimmter Umstände zu verlangen. In der Regel liegt der Sinn des Auskunftsanspruchs darin, Informationen zur Durchsetzung von anderen Ansprüchen zu erhalten. So braucht man zur Festsetzung der Höhe des Unterhaltsanspruchs Informationen über die Einkünfte und das Vermögen des Anspruchsgegners.

Bei einer Scheidung sind Auskunftsansprüche vor allem beim Unterhalt, beim Zugewinnausgleich und beim Versorgungsausgleich relevant.

Bedürftigkeit

ist eine Voraussetzung für den nachehelichen Unterhalt. Bedürftig ist, wer sich mit seinen Einkünften und seinem Vermögen nicht selbst unterhalten kann. Die Bedürftigkeit ist aber nur soweit gegeben, wie die Einkünfte des Berechtigten den Unterhalt nicht decken. Die Person, die Unterhalt verlangt, muss sich also ihre Einkünfte und ihr Vermögen anrechnen lassen.

Die Bedürftigkeit kann auch dann entfallen, wenn eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen wird. Der Unterhaltsberechtigte muss sich also, soweit zumutbar, selbst unterhalten. Wenn der Unterhaltsberechtigte seiner Verpflichtung, sich selbst soweit möglich zu unterhalten, nicht nachkommt, kürzt das entsprechend seinen Unterhaltsanspruch.

Bereinigtes Nettoeinkommen

ist das Einkommen, das für die Berechnung des Unterhalts von Bedeutung ist.

Grundlage für dieses sind alle Einnahmen (Lohn einschließlich Nebenleistungen wie Sachvergütungen, Einnahmen aus Vermietung, Einnahmen aus Kapitalvermögen, Renten, bestehende Unterhaltszahlungen u.v.m.). Davon können dann gewisse Ausgaben abgezogen werden.

Dazu gehören: Einkommensteuer, Sozialversicherungsbeiträge, private Vorsorgeaufwendungen (Lebensversicherung, Riester-Rente), Arbeitsaufwendungen bei Arbeitnehmern (Pauschale von 5% oder tatsächlich höhere nachgewiesene Kosten), Kinderbetreuungskosten, Mehrkosten aufgrund von Krankheit, Kindesunterhalt (nur abziehbar bei der Berechnung von Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt), Schulden (nur bei Trennungs- und nachehelichem Unterhalt und wenn das mit den Schulden finanzierte eheprägend war. Beispielsweise Schulden für die Ehewohnung oder einen gemeinsamen Urlaub).

Düsseldorfer Tabelle

ist eine vom OLG Düsseldorf herausgegebene Tabelle, die pauschalisiert den Unterhaltsbedarf von Kindern gegenüber dem Barunterhaltspflichtigen regelt. Der Elternteil, bei dem die Kinder wohnen, erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Erziehung und Pflege des Kindes. Dagegen hat der andere Elternteil in der Regel Unterhalt in Form von Geld zu zahlen (Barunterhaltspflichtiger). Die Tabelle unterscheidet nach zehn Einkommensstufen des Barunterhaltspflichtigen und vier Altersstufen des Kindes.

Die Tabelle für 2021 finden Sie hier.

Die Tabelle geht davon aus, dass es zwei Unterhaltsberechtigte gibt. Wenn der Unterhaltsverpflichtete, also derjenige, der Unterhalt zahlen muss, an mehr oder weniger als zwei Personen Unterhalt zahlen muss, kann er die Beträge entsprechend anpassen.

Vom dem durch die Tabelle ermittelten Betrag ist die Hälfte des Kindergeldes, das an die betreuende Person ausgezahlt wird, abzuziehen.

Ehevertrag

nennt man einen Vertrag, der die Verteilung von Vermögenswerten und Anwartschaften zu Beginn, während und nach der Ehe regelt.

Man kann mit einem Ehevertrag alles, aber auch nur einzelne bestimmte Angelegenheiten regeln. Man kann ihn schon vor der Ehe abschließen oder auch während der gesamten Ehezeit.

Man muss beispielsweise einen Ehevertrag abschließen, wenn man statt des gesetzlichen Güterstands, der sogenannten Zugewinngemeinschaft, eine Gütertrennung oder eine Gütergemeinschaft vereinbaren möchte.

Auch Scheidungsfolgen wie Unterhaltsansprüche und der Versorgungsausgleich kann man in einem Ehevertrag regeln.

Sollte ein Ehevertrag eine Partei unangemessen benachteiligen, kann der Vertrag in Teilen oder auch im Ganzen nichtig sein.

Formell bedarf ein Ehevertrag einer notariellen Beurkundung.

Elterliche Sorge

Sind die Eltern eines Kindes verheiratet, haben diese in der Regel gemeinsam das Sorgerecht über das Kind. Dies ändert sich nach einer Trennung oder Scheidung nicht. Eine Übertagung des Sorgerechts auf nur ein Elternteil ist auf Antrag möglich, wenn dies dem Kindeswohl mehr entspricht. Darüber entscheidet das Familiengericht.

Ehevertrag

nennt man einen Vertrag, der die Verteilung von Vermögenswerten und Anwartschaften zu Beginn, während und nach der Ehe regelt.

Ein Ehevertrag kann alles, aber auch nur einzelne bestimmte Angelegenheiten regeln. Man kann ihn schon vor der Ehe abschließen oder auch während der gesamten Ehezeit.

Man muss beispielsweise einen Ehevertrag abschließen, wenn man statt des gesetzlichen Güterstands, der sogenannten Zugewinngemeinschaft, eine Gütertrennung oder eine Gütergemeinschaft vereinbaren möchte.

Auch Scheidungsfolgen wie Unterhaltsansprüche und der Versorgungsausgleich kann man in einem Ehevertrag regeln.

Sollte ein Ehevertrag eine Partei unangemessen benachteiligen, kann der Vertrag in Teilen oder auch im Ganzen nichtig sein.

Formell bedarf ein Ehevertrag einer notariellen Beurkundung.

Erwerbstätigenbonus

Bei der Berechnung von Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt wird das beiden zur Verfügung stehende Einkommen grundsätzlich hälftig geteilt. Um die Erwerbstätigkeit eines Unterhaltspflichtigen oder -berechtigten zu belohnen, billigen die Familiengerichte in der Regel einen Erwerbstätigenbonus von 1/7 bis 1/10 des bereinigten Nettoeinkommens zu. Das bereinigte Nettoeinkommen wird entsprechend verringert. Dies geschieht nur bei Einkommen für Erwerbstätigkeit und damit nicht bei Mieteinnahmen, Renteneinnahmen oder Krankengeld.

Gütergemeinschaft

ist ein Güterstand, der vom gesetzlichen Güterstand (der Zugewinngemeinschaft) abweicht und daher nur durch notariellen Ehevertrag erreicht werden kann.

Bei der Gütergemeinschaft wird das Vermögen beider Ehegatten, das sie in die Ehe einbringen, zu einem gemeinsamen Vermögen zusammengefasst. Auch die Zugewinne während der Ehe gehen in dieses gemeinsame Vermögen. Verwaltet wird dieses Vermögen entweder von beiden Ehegatten gemeinschaftlich oder, falls dies so im Ehevertrag geregelt ist, von einem der Ehegatten.

Nicht Teil dieses gemeinsamen Vermögens ist nach dem Gesetz das Sondergut, dieses ist zum Beispiel der nicht pfändbare Teil der Lohn- oder Unterhaltszahlungen. Außerdem nicht Teil des gemeinsamen Vermögens sind Gegenstände, die durch den Ehevertrag als Vorbehaltsgut erklärt werden, oder die als Vorbehaltsgut vererbt wurden.

Gütertrennung

ist ein Güterstand, der vom gesetzlichen Güterstand (der Zugewinngemeinschaft) abweicht und den man daher nur durch Abschluss eines notariellen Ehevertrags erreichen kann.

Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögen der Eheleute getrennt, jeder ist für die Verwaltung seines Vermögens selbst zuständig und man profitiert nicht von dem Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten während der Ehe.

Der Güterstand der Gütertrennung tritt ein, wenn die Eheleute dies ausdrücklich vereinbaren, den Zugewinnausgleich ausschließen oder die Gütergemeinschaft aufheben.

Hausrat / Haushaltsgegenstände

sind Einrichtung-, Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenstände, die der Lebensführung in einem Haushalt dienen. Auch Haustiere fallen hierunter.

Sind Haushaltsgegenstände während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft worden, gelten diese als gemeinsames Eigentum, wenn nicht das Alleineigentum eines Ehegatten feststeht.

Diese Regel betrifft nur Gegenstände, die während der Ehe und für die gemeinsame Haushaltsführung angeschafft wurden. Gegenstände, die ein Partner in die Ehe mitbringt, bleiben in der Regel in dessen Eigentum. Auch Gegenstände, die nur einem Partner dienen, wie Berufsgegenstände, Kleidung und ähnliches, sind von dieser Regel nicht betroffen.

Die Gegenstände, die im gemeinsamen Eigentum stehen sind bei der Scheidung aufzuteilen. Ist einer der Ehegatten auf die Haushaltsgegenstände angewiesen, weil er diese zum Beispiel für das Wohl der Kinder benötigt, dann kann er die Überlassung und Übereignung dieser Gegenstände verlangen. In diesem Fall hat der andere einen Anspruch auf eine angemessene Ausgleichszahlung.

Können sich die Ehegatten nicht einigen (auch nicht unter Zuhilfenahme einer neutralen Partei wie eines Anwalts) entscheidet das Gericht über die Aufteilung.

Kindergeld

Sind die Eltern eines Kindes verheiratet, haben diese in der Regel gemeinsam das Sorgerecht

Kindergeld erhält nur eine Person. Dies ist die Person, die die Obhut über das Kind hat.

Beim Kindesunterhalt des anderen Elternteils rechnet man das gezahlte Kindergeld hälftig an. Von dem durch die Düsseldorfer Tabelle bestimmten Betrag ist also die Hälfte des gezahlten Kindergeldes abzuziehen.

Kindesunterhalt

Kinder haben Anspruch auf Unterhalt von ihren Eltern. Der Elternteil, bei dem die Kinder wohnen, erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Erziehung und Pflege des Kindes. Dagegen hat der andere Elternteil in der Regel Unterhalt in Form von Geld zu zahlen.

Voraussetzung ist, dass das Kind bedürftig ist. Minderjährige Kinder sind nur dann nicht bedürftig, wenn seine Einkünfte aus Vermögen (Zinsen, Dividenden, Gewinne) und seiner Arbeit zum Unterhalt ausreichen.

Der Unterhaltspflichtige müsste auch leistungsfähig sein.

Gegenüber minderjährigen Kindern können Eltern aber eine fehlende Leistungspflicht nicht geltend machen. Sie müssen ihre verfügbaren Mittel gleichmäßig für ihren eigenen Unterhalt und den Unterhalt der Kinder verwenden. Dies gilt auch bei volljährigen Kindern, die jünger als 21 sind und zur Schule gehen. Die erhöhte Leistungspflicht besteht aber dann nicht, wenn andere unterhaltspflichtige Verwandte vorhanden sind oder das Kind sich mit seinem Vermögen unterhalten kann.

Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle.

Bei volljährigen Kindern, die nicht mehr zur Schule gehen, ist regelmäßig eine begabungsbezogene Berufsausbildung zu finanzieren.

Leistungsfähigkeit

ist eine Voraussetzung, um den Unterhaltsanspruch durchsetzen zu können. Der Unterhaltspflichtige muss leistungsfähig sein, damit man von ihm eine Zahlung des Unterhalts verlangen kann.

Leistungsfähig bedeutet dabei, dass der Unterhaltsverpflichtete in der Lage ist den Unterhalt zu zahlen, ohne seine eigene Existenzgrundlage zu verlieren. Wer also nach Zahlung des Unterhalts selbst bedürftig wäre, ist nicht leistungsfähig und damit soweit nicht zur Zahlung verpflichtet.

Anders ist es, wenn der Verpflichtete selbst diese Lage verursacht hat, indem er beispielsweise keine Tätigkeit aufnimmt, nur geringfügig oder in Teilzeit arbeitet oder gar seinen Arbeitsvertrag kündigt. In diesen Fällen kann das Gericht ein fiktives Einkommen für die Unterhaltsberechnung zugrunde legen, wonach dann auch die Leistungsfähigkeit gegeben ist. Darüber hinaus besteht gegenüber minderjährigen Kindern und ihnen gleichgestellten Personen eine erhöhte Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet, diesen Unterhaltsberechtigten gegenüber reicht es nicht aus, dass der Unterhaltsverpflichtete eine für ihn normale Erwerbstätigkeit aufnimmt oder weiterführt. Er muss vielmehr seine gesamte Arbeitsfähigkeit einsetzen, um ein Einkommen zu generieren. Dies bedeutet in der Regel, dass man die Aufnahme einer Nebentätigkeit verlangen kann.

Wie hoch die dem Unterhaltsverpflichteten mindestens zu belassende Existenzgrundlage ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Man kann berücksichtigen, ob der Pflichtige zum Beispiel überdurchschnittlich viel Miete zahlt, obwohl er sich um billigeren Wohnraum bemüht, oder ob durch Eigentum ein Mietvorteil besteht. Genau so wird berücksichtigt, falls durch Eigentum ein Mietvorteil besteht oder falls durch das Zusammenleben mit anderen (beispielsweise einem neuen Partner) die Lebensunterhaltskosten senkt. Dem Unterhaltsverpflichteten wird bei Kindesunterhalt weniger belassen als bei nachehelichem Unterhalt. Man gewährt zusätzlich den Erwerbstätigenbonus.

Mangelfall

ist, wenn ein Unterhaltsverpflichteter finanziell nicht in der Lage ist allen Unterhaltsberechtigten den jeweiligen Unterhalt zu gewähren.

In einem solchen Fall gilt, dass die Ansprüche nach folgender Reihenfolge bedient werden:

  1. minderjährige Kinder und Schülern, die jünger als 21 sind,
  2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer,
  3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
  4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
  5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
  6. Eltern sowie
  7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

Als erstes wird also Unterhalt an minderjährige Kinder und ihnen gleichgestellte gezahlt.

Wenn mehrere Unterhaltsberechtigte gleichrangig sind, kürzt man den Unterhalt gleichmäßig.

Sollte Kindesunterhalt nicht in ausreichender Höhe gezahlt werden können, dann kann beim Jugendamt ein Unterhaltsvorschuss beantragt werden.

Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Nach der Ehe kann es verschiedene Grundlagen für Unterhalt geben: Betreuung eines Kindes; Alter; Krankheit oder Gebrechen; Erwerbslosigkeit; Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung; unzureichende Einkünfte; sonstige Billigkeitsgründe.

Zwar obliegt es nach der Scheidung grundsätzlich jedem Ehegatten sich selbst um seinen Unterhalt zu kümmern, die zahlreichen Unterhaltstatbestände sorgen aber für eine regelmäßig gegebene Unterhaltspflicht nach der Ehe.

Der Unterhaltsberechtigte muss auch hier bedürftig und der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig sein.

Die Höhe des Unterhalts bemisst sich in der Regel an den Lebensstandards während der Ehe. Aus Billigkeitsgründen kann diese aber herabgesetzt werden.

Auch ist eine zeitliche Begrenzung der Unterhaltszahlungen möglich und häufig geboten.

Realsplitting (begrenztes)

ist eine besondere steuerrechtliche Behandlung des Trennungs- oder nachehelichen Unterhalts, die der Unterhaltspflichtige beantragen kann. Beim Realsplitting kann der Unterhaltspflichtige den gezahlten Unterhalt bis zu 13.805€ (Stand 2021) im Kalenderjahr als Sonderausgaben geltend machen. Das bedeutet, die Unterhaltszahlungen verringern dann das zu versteuernde Einkommen.

Im Gegenzug muss der Unterhaltsempfänger die Unterhaltszahlungen als sonstige Einnahmen versteuern. Dieser muss dem Realsplitting daher zustimmen. Zu dieser Zustimmung ist der Unterhaltsberechtigte verpflichtet, wenn der Pflichtige ihn von sämtlichen finanziellen Nachteilen befreit. Steuerrechtlich geht es hier vor allem um die dann vom Empfänger auf den Unterhalt gezahlte Einkommensteuer. Durch das Realsplitting kann es aber auch zu anderen finanziellen Nachteilen kommen. So kann der Unterhaltsempfänger beispielsweise sozialversicherungspflichtig werden.

Dennoch kann es sich oft lohnen Realsplitting zu betreiben. Dies liegt daran, dass der Steuersatz mit dem Einkommen steigt und der Unterhalsempfänger in der Regel weniger Einkommen hat als der Zahlende. Eine Versteuerung des Unterhalts ist daher bei dem Unterhalspflichtigen oftmals sinnvoller.

Wählt man nicht das Realsplitting, dann sind die Unterhaltszahlungen unter Umständen als außergewöhnliche Belastung steuererniedrigend anzurechnen. Dies geht aber jedenfalls nur zu einem geringeren Betrag als beim Realsplitting.

Scheidung

ist die Auflösung der Ehe. Sie kann nur durch den Richter und auf Antrag eines oder beider Ehegatten erfolgen.

Eine Scheidung darf nur erfolgen, wenn die Ehe gescheitert ist. Dies ist der Fall, wenn keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht und eine Wiederherstellung dieser nicht zu erwarten ist.

Das Scheitern der Ehe wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und die Scheidung einvernehmlich ist, also beide die Scheidung beantragen oder einer sie beantrag und der andere dieser zustimmt, oder wenn die Ehegatten drei Jahre getrennt leben.

Ein Scheitern der Ehe bei einer Trennungszeit von unter einem Jahr kann nur bei unzumutbarer Härte angenommen werden.

Scheidungsfolgenvereinbarung

ist ein Vertrag zwischen den Ehegatten, der einzelne oder alle Folgen der Scheidung regeln soll. So kann beispielsweise das Nutzungsrecht an einer gemeinsamen Wohnung, die Betreuung der Kinder, die Aufteilung des Hausrats, Unterhaltsleistungen und so weiter geregelt werden.

Es empfiehlt sich aus Klarheits- und Beweisgründen immer eine Scheidungsfolgenvereinbarung schriftlich festzuhalten. Auch sollte man sich anwaltlich Beraten lassen, um eine ungleiche Benachteiligung zu vermeiden.

Zu beachten ist, dass für einige Vereinbarungen die notarielle Form vorgeschrieben ist, eine Vereinbarung also nur durch notarielle Urkunde wirksam möglich ist. Dies ist bei Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich oder den Versorgungsausgleich, bei Übertragung von Immobilieneigentum und bei Regelung von nachehelichem Unterhalt vor der Scheidung der Fall.

Sollte die Scheidungsfolgenvereinbarung einen dieser Punkte regeln, muss grundsätzlich die gesamte Vereinbarung notariell beurkundet werden.

Andere Vereinbarungen haben grundsätzlich keine Formpflicht. So kann das Nutzungsrecht an der Wohnung, der Trennungsunterhalt, die Verteilung des Hausrats, Sorge- und Umgangsrecht für die Kinder und nach der Scheidung auch der nacheheliche Unterhalt formfrei geregelt werden.

Eine notarielle Beurkundung entfällt, wenn die Vereinbarung als Vergleich vor Gericht abgeschlossen wird.

Scheidungsverbund

ist der Sammelbegriff für die Scheidung und die aufgrund der Scheidung zu regelnden Folgesachen. Über den Verbund ist gemeinsam zu verhandeln, das heißt er wird bei demselben Gericht in einem gemeinsamen Verfahren behandelt.

Der Versorgungsausgleich wird in der Regel automatisch Teil des Verbunds.

Für die anderen Folgesachen ist ein Antrag von einem der Ehegatten notwendig. Bei Unterhaltssachen gegenüber gemeinschaftlichen Kindern und dem Ehepartner, Ehewohnungs- und Haushaltssachen und bei Güterrechtssachen ist der Antrag spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung zu stellen.

Bei Kindschaftssachen wie der Übertragung oder Entziehung des Sorgerechts, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes muss der Antrag vor Ende der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Er kann also in der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Zusammenführung von Scheidung und Folgesachen hat den Vorteil, dass mit der Scheidung die wesentlichen Scheidungsfolgen geklärt sind. Jedoch verzögert sich der Scheidungsbeschluss, je mehr im Scheidungsprozess geklärt werden muss.

Trennungsunterhalt

ist der Unterhalt, der während der Trennung bis zur Scheidung verlangt werden kann. Voraussetzung ist, dass die Ehegatten getrennt leben, dass einer der Ehegatten nicht genug Einkommen hat, um den ehelichen Lebensstandard aufrechtzuerhalten und dass der andere Ehegatte leistungsfähig ist.

Die Höhe des Unterhalts bemisst sich nach den eheprägenden Lebensverhältnissen, also dem Lebensstil, den die Eheleute während der Ehe gepflegt haben.

Eine Obliegenheit sich selbst zu unterhalten gibt es in dem ersten Trennungsjahr für den Unterhaltsberechtigten nicht, wenn er während der Ehezeit auch nicht erwerbstätig war.

Umgangsrecht

ist das Recht auf Kontakt mit einem Kind. Der Kontakt kann dabei persönlich, also ein Treffen sein, aber auch Telefon-, eMail- und Briefkontakt sind vom Umgangsrecht gedeckt. Eltern haben grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit ihrem Kind. Sie trifft sogar eine Pflicht zum Umgang.

Während des Umgangs kann der Umgangsberechtigte über die alltäglichen Belange wie Ernährung, Schlafenszeiten und Kleidung bestimmen. Er kann entscheiden was er mit dem Kind unternimmt. Lediglich Auslandsreisen sind nicht ohne weiteres möglich.

Die Elternteile haben das Umgangsrecht zu ermöglichen und bei Anlass des Umgangsrecht Feindseligkeiten zu vermeiden. Die Kosten des Umgangs trägt der Umgangsberechtigte.

Ein Ausschluss des Umgangs ist nur bei einer Gefährdung des Kindes möglich, etwa wenn eine Entführungsgefahr besteht oder in Fällen von Missbrauch. Darüber entscheidet das Familiengericht.

Neben den Eltern können auch andere Personen ein Umgangsrecht haben. Dies sind beispielsweise Großeltern und Geschwister, aber auch andere enge Bezugsperson des Kindes. Ob diesen Personen ein Umgangsrecht zusteht hängt davon ab, was dem Kindeswohl besser dient.

Unterhalt

ist, was jemand zur Deckung des Lebensbedarf einer anderen Person leistet. Eltern leisten ihren Unterhalt gegenüber ihren Kindern in der Regel durch Erziehung und Betreuung. Lebt das Kind aber nur bei einem Elternteil, muss der andere seinen Unterhalt in Geld leisten. Es gibt auch einige andere Unterhaltsverpflichtungen, die in der Regel auch in Geld zu leisten sind. Beispielsweise der Trennungsunterhalt oder ein nachehelicher Unterhalt.

Eine Unterhaltsverpflichtung braucht immer einen Grund. Dieser ist in der Regel im Gesetz festgelegt. Eltern schulden ihren Kindern immer Unterhalt. Auch während der Trennung von Ehegatten ist immer eine Unterhaltspflicht gegeben. Es gibt verschiedene Formen des nachehelichen Unterhalts, die jeweils andere Voraussetzungen haben.

Hat man eine normierte Unterhaltspflicht, reicht das noch nicht aus, um Unterhalt verlangen zu können. Der Unterhaltsberechtigte muss vielmehr auf den Unterhalt angewiesen sein. Er muss also bedürftig sein.

Der Unterhaltsverpflichtete muss darüber hinaus aber auch leistungsfähig sein, er muss also über die nötigen Mittel verfügen den Unterhalt auch tatsächlich leisten zu können, ohne selbst bedürftig zu werden.

Schuldet der Unterhaltsverpflichtete mehreren Personen Unterhalt und kann er nicht allen Unterhalt gewähren nennt man das einen Mangelfall.

Versorgungsausgleich

ist die Teilung der Anrechte auf Altersvorsorge, die während der Ehe begründet wurden. Dabei wird jede Altersvorsorge geteilt, unabhängig davon ob es gesetzliche Renten, Pensionen, berufsständische Versorgungen von Ärzten, Rechtsanwälten etc., Betriebsrenten, Riester- oder Rürup-Renten oder sonstige Renten aus privaten Versicherungsverträgen sind.

Bei jeder Altersvorsorge wird in einem ersten Schritt ermittelt, in welcher Höhe die Ansprüche während der Ehe gewachsen sind. Anschließend wird die Hälfte dieses Betrags dem anderen Ehepartner zugesprochen. 

Jeder Partner behält am Ende also die Hälfte von allen Zuwächsen zu seinen Altersvorsorgen und bekommt die Hälfte von allen Zuwächsen zu den Altersvorsogen des ehemaligen Ehegatten zugesprochen. Dies sorgt dafür, dass die Person die während der Ehe geringere Anwartschaften erworben hat, hierdurch ausgeglichen wird.

Ausgeglichen wird bis zu dem Monat, der vor dem Monat der Einreichung des Scheidungsantrags liegt.

Zugewinngemeinschaft (-ausgleich)

ist der gesetzliche Güterstand. Er tritt durch die Ehe automatisch ein, wenn die Eheleute nicht durch notariellen Vertrag einen anderen Güterstand wählen.

In diesem Güterstand bleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt. Auch die Verwaltung obliegt dem jeweiligen Ehegatten. Lediglich bei Verfügungen über Haushaltsgegenstände oder nahezu das gesamte eigene Vermögen bedarf es einer Zustimmung des Ehepartners. Den Ehegatten ist es auch während der Ehe weiterhin möglich Alleineigentum an Gegenständen zu erwerben. Es wird weder für alte noch für neue Schulden des anderen Teils mitgehaftet.

Die Zugewinngemeinschaft ist durch den Zugewinnausgleich charakterisiert. Dieser ist im Falle einer Scheidung zu zahlen. Beim Zugewinnausgleich wird das Anfangsvermögen eines jeden Ehegatten, also das Vermögen am Anfang der Ehe, mit dem jeweiligen Endvermögen verglichen. Die Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen ist der Zugewinn des jeweiligen Ehegatten. Die Hälfte der Differenz zwischen den Zugewinnen muss der Ehegatte mit höherem Zugewinn an denjenigen mit geringerem zahlen. Der Abbau von Schulden ist dabei ebenfalls Zugewinn.

Beispiel: Hatte A am Anfang der Ehe 20.000€ und am Ende 50.000€ (Zugewinn von 30.000€) und hatte B am Anfang der Ehe 10.000€ Schulden und am Ende 10.000€ Vermögen (Zugewinn von 20.000€), dann ist die Differenz zwischen den Zugewinnen 10.000€ (30.000€-20.000€). A hatte den größeren Zugewinn und muss deshalb die Hälfte der Differenz, also 5.000€, an B zahlen.

Im Ergebnis haben also beide 25.000€ Zugewinn. Der Zugewinn wird also gemeinschaftlich geteilt (Zugewinngemeinschaft).

Unberücksichtigt bleibt bei der Berechnung des Zugewinns alles, was ein Ehegatte geschenkt bekommt oder erbt.

Hätte A im obigen Beispiel 10.000€ geerbt, wäre sein Zugewinn entsprechend zu kürzen. Dann hätte er genau wie B einen Zugewinn von 20.000€ in der Ehe gemacht. Ein Zugewinnausgleich wäre damit nicht zu zahlen.