Häufige Fragen zum Thema Scheidung

Häufige Fragen zum Thema Scheidung

FAQ – Frequently Asked Questions – Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Thema Scheidung, dem Online-Scheidungsantrag und dem Scheidungsverfahren

  • Was sind die Voraussetzungen einer Scheidung?

    Ausgangspunkt jeder Ehescheidung ist die Zerrüttung der Ehe. Gemäß § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB gilt eine Ehe als gescheitert, wenn keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht und nicht mehr erwartet werden kann, dass die Ehegatten diese wiederherstellen. Zusätzlich ist der Ablauf von mindestens einem Trennungsjahr erforderlich. Wie lange ein Ehepaar vor der Scheidung getrennt lebend sein muss, hängt bis auf Weiteres von deren Einvernehmen ab. Grundsätzlich kann das Trennungsjahr auch in der Ehewohnung erfolgen.

    Bei einer Scheidung, auch bei einer einvernehmlichen, wird die Ehe bereits nach Ablauf eines Trennungsjahres geschieden. In der Praxis können Eheleute ein gemeinsam festgelegtes Trennungsdatum vor Gericht angeben, das gerichtlich nicht überprüft und ohne Weiteres angenommen wird. Zu beachten ist, dass eine zu weite Vorverlegung des Trennungsdatums zu steuerrechtlichen Nachteilen führen kann.

    Anders ist es, wenn ein Ehegatte die Scheidung und in der Regel den Ablauf eines Trennungsjahres ablehnt. Nun muss der scheidungswillige Ehegatte das Scheitern dieser Ehe und gegebenenfalls das Trennungsjahr nachweisen.

    Spätestens nach Ablauf von drei Trennungsjahren wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet und die Ehe kann auf Antrag eines Ehegatten ohne Zustimmung des anderen geschieden werden.

    Schließlich regelt das Gesetz den Ausnahmefall einer Härtescheidung, die kein Trennungsjahr erfordert und vorliegt, wenn die Fortsetzung der Ehe unzumutbar ist. Dazu zählen zum Beispiel unter anderem Gewalt in der Ehe, Nötigung, schwerer Alkohol- und/ oder Drogenmissbrauch eines Ehegatten. Der Grund des Härtefalls darf nicht in der Person des scheidungswilligen Ehegatten liegen.

  • Erfordert das Scheidungsverfahren zwingend einen Rechtsanwalt?

    Im Scheidungsverfahren besteht ein Anwaltszwang: Den Antrag auf Scheidung kann nur ein Rechtsanwalt einreichen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt es, wenn einer der Ehegatten einen Scheidungsanwalt beauftragt, der den Antrag auf Ehescheidung bei Gericht einreicht und der andere dem Scheidungsantrag zustimmt. Schließlich muss auch beim Gerichtstermin für die Scheidung mindestens ein Anwalt anwesend sein.

    Gleichwohl können beide Ehegatten einen Anwalt beauftragen, wenn kein Konsens über die Scheidung besteht oder abweichende Regelungen über die Scheidungsfolgen im Scheidungsverfahren gestrebt werden.

  • Welcher Ehegatte sollte den Scheidungsantrag stellen?

    Grundsätzlich spielt es keine Rolle wer den Scheidungsantrag stellt.

    Bedeutend kann es aber in den nachstehenden Fällen sein: Wenn einer der Ehegatten auf Verfahrenskostenhilfe angewiesen ist, kann es empfehlenswert sein, dass der Antrag von demjenigen Ehegatten gestellt wird, der sein Einkommen leichter nachweisen kann. Bei Selbstständigen kann das mitunter schwierig sein.

    Auch kann die Zuständigkeit des Gerichts durch den jeweiligen Antragsteller beeinflusst werden. Die Zuständigkeit des Familiengerichts resultiert dann aus dem Wohnsitz des jeweiligen Antragsgegners.

    Ebenso der im Ausland lebende Ehegatte sollte den Scheidungsantrag stellen, weil dies erheblich einfacher und beschleunigter ablaufen kann.

    Daher ist es empfehlenswert, dass der Ehegatte, der den Antrag auf alleiniges Sorgerecht stellen wird, zugleich auch den Scheidungsantrag stellt.

    Im Ausnahmefall der Härtescheidung darf der Ehegatte, für den das Abwarten des Trennungsjahres unzumutbar geworden ist, den Antrag stellen. Der andere hat dagegen das Trennungsjahr abzuwarten.

  • Welche Dokumente sind bei einer Scheidung erforderlich?

    Im Scheidungsprozess werden einige Unterlagen benötigt. In unserem Online-Scheidungsantrag werden unter anderem nachstehende Pflichtangaben abgefragt:

    • Den vollständigen Namen,
    • das Geburtsdatum und den -ort,
    • die Adresse,
    • den Beruf,
    • die Staatsangehörigkeit und
    • das durchschnittliche monatliche Netto-Einkommen.

    Weiterhin werden erste Angaben über die Ehe, also zu gemeinsamen Kindern, zu streitigen Scheidungsfolgen und zur Anschrift der ehelichen Wohnung, sowie das Auszugsdatum aus dieser, eingeholt.

    Weitere benötigte Unterlagen sind die Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde der gemeinsamen Kinder, sofern vorhanden der Ehevertrag, die Scheidungsfolgenvereinbarung falls vorhanden, sowie der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe falls notwendig.

  • Wie läuft der Scheidungsprozess insgesamt ab?

    Den Ablauf einer Ehescheidung haben wir für Sie hier zusammengestellt.

  • Wann ist der günstigste Zeitpunkt für den Scheidungsantrag?

     

    Möglich ist die Stellung des Scheidungsantrags frühestens zwei Monate bevor das Trennungsjahr abgelaufen ist. Andernfalls kann der Antrag als unzulässig vom Familiengericht abgewiesen werden. Eine Scheidung ohne Einhaltung des Trennungsjahrs ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich.

    Der beste Zeitpunkt für den Scheidungsantrag hängt immer von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Dafür sprechen Sie am besten direkt mit uns.

    Nachfolgend wird dennoch dargestellt auf was der Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags Auswirkungen haben kann. Dies dient dazu Ihnen die Abwägungskriterien vorzustellen und Sie zu schnellem Handeln anzuregen oder Sie von voreiligem Handeln abzuhalten.

    Der Zeitpunkt der Antragstellung hat Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich und ist vor allem bei einer erwarteten Geburt eines nichtehelichen Kindes von Bedeutung.

    Im Rahmen des Zugewinnausgleichs wird der Zugewinn des Vermögens eines jeden Ehegatten während der Ehezeit ermittelt und dann untereinander ausgeglichen (näheres dazu in unserem Lexikoneintrag Zugewinnausgleich). Dabei markiert die Zustellung des Scheidungsantrags den Endzeitpunkt für die Berechnung. Dies ist vor allem dann von Bedeutung, wenn zu befürchten ist, dass die andere Partei ihr Vermögen beiseiteschaffen könnte oder sonst die Durchsetzung oder Berechnung des Zugewinnausgleichs erschweren könnte. Hier sollte (wenn schon möglich) der Scheidungsantrag schnell eingereicht werden. Es besteht im Einzelfall auch die Möglichkeit einen Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich zu stellen. Nehmen Sie in diesen Fällen am besten frühzeitig Kontakt mit uns auf.

    Beim Versorgungsausgleich werden die im Ehezeitraum erworbenen Altersvorsorgeanwartschaften jeweils zur Hälfte auf den anderen Ehepartner übertragen (mehr dazu: Versorgungsausgleich). Dafür wird der Zeitraum bis zu dem Monat vor Antragstellung berücksichtigt. Hier kann für die Partei mit weniger Zugewinn an Anwartschaften eine spätere Einreichung und für die Partei mit höherem Zugewinn eine frühe Einreichung des Scheidungsantrags sinnvoll sein.

    Ist die Ehefrau mit dem Kind eines anderen schwanger, ist es in der Regel sinnvoll den Scheidungsantrag vor der Geburt zu stellen. So kann eine Vaterschaftsanfechtungsklage vermieden werden, wenn der biologische Vater innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung die Vaterschaft anerkennt.

  • Welches Familiengericht ist für die Scheidung zuständig?

    Sollten die Eheleute nicht in Deutschland, aber mindestens einer in einem EU-Land leben, dann sind in der Regel die Gerichte dieses Landes zuständig. Leben beide außerhalb der EU, dann ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.Für Ehescheidungen sind die Familiengerichte zuständig. Diese sind Fachabteilungen der Amtsgerichte.

    Die Familiengerichte haben ihnen zugewiesene Gebiete, so genannte Gerichtsbezirke. Jeder Ort ist einem Gerichtsbezirk zugeordnet.

    Wenn beide Eheleute im gleichen Gerichtsbezirk wohnen, dann ist das dortige Gericht zuständig.

    Leben die Ehegatten in unterschiedlichen Bezirken, aber wohnt bei einem der Ehegatten ein gemeinsames Kind, so ist dieser Ort auschlaggebend.

    Haben die Eheleute keine gemeinsamen Kinder und wohnen nicht im selben Gerichtsbezirk ist der Ort der letzten gemeinsamen Wohnung entscheidend, wenn noch einer der Eheleute in diesem Bezirk wohnt.

    Liegt keiner der oben genannten Fälle vor, dann ist das Gericht bei dem Ehepartner zuständig, der den Scheidungsantrag nicht gestellt hat. D.h. reicht die Ehefrau die Scheidung ein ist der Wohnort des Ehemanns ausschlaggebend und umgekehrt.

    Sollten die Eheleute nicht in Deutschland, aber mindestens einer in einem EU-Land leben, dann sind in der Regel die Gerichte dieses Landes zuständig. Leben beide außerhalb der EU, dann ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.

  • Wie kann ich mich scheiden lassen, wenn die Adresse des Ehegatten nicht (mehr) bekannt ist?

    Das Gericht braucht grundsätzlich immer die Adresse des anderen Ehegatten. Zum einen um diesem den Scheidungsantrag zuzustellen und zum anderen um diesen zum Scheidungstermin zu laden.

    Natürlich ist es auch möglich einen Scheidungsantrag, ohne die Adresse des anderen Ehegatten zu stellen.

    Dies geht aber nicht schon, wenn man die Adresse einfach nicht kennt. Man muss dem Gericht vielmehr nachweisen können, dass man alles versucht hat, um die Adresse in Erfahrung zu bringen. Es wird dabei verlangt, dass Behörden, die Post, Verwandte und Freunde des Ehegatten und dessen Arbeitgeber nach der Adresse befragt werden. Da dies auch nachgewiesen werden muss, ist eine schriftliche Antwort der Behörden und eine genaue Dokumentation der Gespräche notwendig.

  • Kann ich einen Scheidungsantrag zurücknehmen?

    Der Scheidungsantrag kann von der Person, die die Scheidung beantragt hat, jederzeit bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses zurückgenommen werden. Das bedeutet, dass erst nachdem das Gericht über einen Scheidungsantrag entschieden hat und dieser Beschluss nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden kann, eine Rücknahme des Scheidungsantrags nicht mehr möglich ist. Wer den Antrag auf Scheidung eingebracht hat, kann also bis zu diesem Zeitpunkt den Antrag beim zuständigen Gericht zurücknehmen und das Verfahren damit beenden. Die andere Partei muss dem weder zustimmen noch kann sie dem widersprechen.

    Zu beachten ist, dass auch bei der Rücknahme ein Anwaltszwang besteht. Das heißt der Antrag auf Rücknahme kann nur von einem Rechtsanwalt wirksam gestellt werden.

  • Kann eine ganz kurze Ehe annulliert werden?

    Eine Annullierung der Ehe (Aufhebung der Ehe ohne Scheidung) ist nur möglich, wenn die Eheschließung unter Zwang erfolgt ist, wenn eine der Parteien jünger als 16 Jahre alt oder geistig unzurechnungsfähig war, oder wenn die Heirat durch arglistige Täuschung vollzogen wurde.

    Für die (normale) Scheidung kurzer Ehen gelten dieselben Regeln wie für Scheidungen längerer Ehen. Insbesondere ist eine kurze Ehe kein Grund die Anforderungen an das Trennungsjahr zu verkürzen.

  • Wie kann ich mich scheiden lassen, wenn ein Ehegatte oder beide im Ausland leben?

    Lebt mindestens ein Ehegatte im Ausland, stellt sich die Frage nach dem zuständigen Gericht und dem anwendbaren Recht. Zuständig für das Scheidungsverfahren sind die deutschen Gerichte, wenn ein Ehegatte oder beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Ehewohnung.

    Bei getrennten Wohnorten ist das Amtsgericht zuständig, bei dem der Ehegatte mit den gemeinsamen Kindern wohnt. Bei kinderlosen Eheleuten richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnort des Antragsgegners. Hierbei sollte derjenige Ehegatte, der im Ausland wohnt, den Antrag stellen. Zum einen sind dann deutsche Gerichte zuständig, sowie deutsches Recht anwendbar. Zum anderen ist die Zustellung der Unterlagen viel einfacher und schneller. Der Grund hierfür ist, dass eine Zustellung durch Entgegenzeichnung einer Empfangsurkunde im Ausland nicht erfolgen kann und das Auswärtige Amt sowie das Justizministerium des jeweiligen Landes einbezogen werden müssen und das Verfahren somit um einiges verzögern. Stellt hingegen der im Ausland wohnende Ehegatte den Scheidungsantrag, so ist seine Zustellungsadresse die ihn vertretende Kanzlei in Deutschland.

    In der Regel müssen beide Ehegatten persönlich vor dem zuständigen Amtsgericht erscheinen, es sei denn, eine Anreise nach Deutschland ist nicht möglich. Beim zuständigen Amtsgericht kann die Aufhebung der Pflicht zur persönlichen Anwesenheit beantragt werden.

    Ferner ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig, wenn beide Ehegatten im Ausland wohnen, aber deutsche Staatsangehörige sind. Das anzuwendende Recht richtet sich nach dem letzten gemeinsamen Wohnort.

  • Kann man sich auch im Ausland scheiden lassen?

    Grundsätzlich ist eine Scheidung im Ausland möglich. Sie wird jedoch nur dann anerkannt, wenn entweder einer der Ehegatten die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Landes hat, in dem die Scheidung erfolgte oder er mindestens seit 183 Tagen ununterbrochen in dem jeweiligen Land gelebt hat. Damit soll eine „Blitzscheidung“ deutscher „Touristen“ im Ausland ausgeschlossen werden.

  • Wie lässt sich das Scheidungsverfahren beschleunigen?

    Das Scheidungsverfahren läuft am schnellsten ab, wenn es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt. Aber auch in diesem Fall kann das Verfahren weiterhin beschleunigt werden, wenn eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen und auch der Versorgungsausgleich vorab geregelt oder auf ihn verzichtet wird. Andernfalls sollten bereits vor der Scheidung die Rentenversicherungen kontaktiert und eventuelle Fragen erledigt werden. Hierfür stellt die Deutsche Rentenversicherung auf ihrer Homepage ein Formular –„Kontenklärungsantrag“- zur Verfügung.

  • Wie lange muss man vor der Scheidung getrennt leben?

    Bei einer Ehescheidung, auch einvernehmlich, reicht eine einjährige Trennung aus. Nach Ablauf des Trennungsjahres oder ausnahmsweise kurze Zeit vor ihrem Ende kann der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht werden. Liegt hingegen kein Konsens über die Scheidung vor, so muss entweder nachweislich ein Trennungsjahr abgelaufen sein oder, falls das einjährige Getrenntleben oder sonst das Scheitern der Ehe nicht nachgewiesen werden kann, drei Trennungsjahre ablaufen.

  • Welche Besonderheiten müssen bei der Trennung beachtet werden?

    Die Trennung kann einerseits durch Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung erfolgen. Dadurch wird die häusliche Gemeinschaft deutlich nach Außen erkennbar aufgehoben. Andererseits kann die Trennung auch innerhalb der ehelichen Wohnung vollzogen werden. Das setzt aber voraus, dass die Eheleute nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft leben und die eheliche Lebensgemeinschaft abgelehnt wird. Das bedeutet, dass eine Trennung von Tisch und Bett vorliegen muss. Zudem unterbrechen kurze Versöhnungsversuche sowie das damit verbundene Zusammenleben die Getrenntlebenszeit nicht.

  • Kann die Trennung innerhalb der Wohnung stattfinden?

    Ja. Bei der Trennungszeit geht es darum, dass die Eheleute in dieser ein eigenes Leben unabhängig vom Ehepartner führen (Trennung von Tisch und Bett). Dies ist grundsätzlich auch in derselben Wohnung bzw. demselben Haus möglich. Im Idealfall sollten die Räume klar zwischen den Eheleuten aufgeteilt sein. Eine gemeinsame Benutzung von Küche und Bad ist dabei möglich.

    Von gemeinsamen Aktivitäten sollte dabei grundsätzlich Abstand gehalten werden. Gemeinsames Kochen und Essen, aber auch eine gemeinsame Freizeit kann dafür sorgen, dass keine Trennung im Sinne des Gesetzes vorliegt. Gegenseitige Hilfe im Haushalt oder bei der Versorgung kann zur Ablehnung des Scheidungsantrags führen.

  • Ist eine Dokumentation der Trennung sinnvoll?

    Die Trennung muss nicht angemeldet werden.

    Zieht ein Ehegatte aus der ehelichen Wohnung aus, so wird die Trennung beim Einwohnermeldeamt dokumentiert. Insofern kann die Trennung vor Gericht mithilfe der Meldebescheinigung oder des neuen Mietvertrages nachgewiesen werden, was oft nicht notwendig ist.

    Die Trennung kann aber auch ohne eine behördliche Anmeldung innerhalb der Ehewohnung erfolgen. In diesem Fall muss das Trennungsjahr gegebenenfalls lediglich nachweisbar sein. Hilfreich ist in solchen Fällen, wenn Eheleute ihre Trennung dokumentieren und gegenseitig unterschreiben lassen.

  • Wann muss man bei einer Scheidung die Steuerklasse ändern?

    Einen Wechsel der Steuerklassen kann man bereits nach der Trennung beantragen. Hierfür ist ein Formular -„Erklärung zum dauernden Getrenntleben“- auszufüllen, welches vom zuständigen Finanzamt und auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums zu finden ist. Maßgeblich für den Wechsel der Steuerklasse ist das Jahr, in dem die Trennung stattfindet, da der Wechsel stets zum 1. Januar des auf die Trennung folgenden Kalenderjahres erfolgen soll. Damit wechseln beide Ehegatten in die Steuerklasse I.

    Der Steuerklassenwechsel kann auch innerhalb eines Kalenderjahres stattfinden, wenn das erforderliche Formular -„Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/ Lebenspartnern“- beim zuständigen Finanzamt mit der Begründung des dauernden Getrenntlebens abgegeben wird. Allerdings erfolgt hierbei der Wechsel für beide Ehegatten in die Steuerklasse IV.

  • Ein Ehegatte ist Ausländer, gelten da Besonderheiten bei der Scheidung?

    Deutsches Scheidungsrecht ist immer dann anwendbar, wenn die Eheleute in Deutschland wohnen. Dies gilt auch wenn einer der Ehegatten und sogar, wenn beide Ehegatten Ausländer sind.

    In der Regel können die Eheleute aber auch das Recht des ausländischen Ehegatten wählen. Das sorgt in den meisten Fällen zu einem Wegfall von Scheidungsvoraussetzungen wie dem Trennungsjahr. Dadurch kann die Scheidung schneller vollzogen werden. Auch ein Versorgungsausgleich kennen viele ausländische Rechtsordnungen nicht. Das verkürzt ebenfalls den Scheidungsprozess, kann aber einen Ehegatten benachteiligen.

  • Was kostet die Scheidung?

    Die Kosten für eine Ehescheidung haben wir für Sie hier zusammengestellt.

  • Was ist der Versorgungsausgleich?

    Man teilt im Versorgungsausgleich die Anrechte auf Altersvorsorge, die während der Ehe begründet wurden. Die Teilung der Anrechte auf Altersvorsorge, die während der Ehe begründet wurden, nennt man Versorgungsausgleich. Dabei teilt man jede Altersvorsorge, unabhängig davon ob es sich um gesetzliche Renten, Pensionen, berufsständische Versorgungen von Ärzten, Rechtsanwälten etc., Betriebsrenten, Riester- oder Rürup-Renten oder sonstige Renten aus privaten Versicherungsverträgen handelt.

    Man ermittelt bei jeder Altersvorsorge in einem ersten Schritt, in welcher Höhe die Ansprüche während der Ehe gewachsen sind. Anschließend wird die Hälfte dieses Betrags dem anderen Ehepartner zugesprochen.

    Jeder Partner behält am Ende also die Hälfte von allen Zuwächsen zu seinen Altersvorsorgen und bekommt die Hälfte von allen Zuwächsen zu den Altersvorsogen des ehemaligen Ehegatten zugesprochen. Dies sorgt dafür, dass die Person die während der Ehe geringere Anwartschaften erworben hat, hierdurch ausgeglichen wird.

  • Was passiert bei der Scheidung mit der Krankenversicherung?

    Wenn Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind (das heißt ein monatliches Einkommen von mehr als 520,00 € haben), dann ändert sich für Sie mit der Scheidung nichts.

    Sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung Ihres Ehepartners familienversichert, dann endet die kostenlose Mitversicherung mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses, also in der Regel einen Monat nach Ausspruch der Scheidung. Danach werden Sie automatisch freiwilliges Mitglied in der Krankenversicherung, in der Sie auch bis zur Scheidung versichert waren. Dem können Sie innerhalb von zwei Wochen widersprechen, allerdings nur, wenn Sie eine andere Versicherung nachweisen können. Der Beitrag zur Krankenversicherung bemisst sich nach Ihrem Einkommen. Haben Sie kein eigenes Einkommen, dann erhebt die Krankenkasse einen Mindestbeitrag.

    Sind Sie privat krankenversichert und bekommen Beihilfe zu dieser, weil Ihr Ehepartner Beamter oder Beamtin ist, dann müssen Sie nach der Scheidung eine volle private Krankenversicherung abschließen. Dies bedeutet, dass Ihre Beiträge steigen werden. Alternativ können Sie sich unter Umständen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Dies ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn Sie älter als 54 sind. Ein anderer Weg in die gesetzliche Krankenversicherung ist, dass Sie vor oder während der Trennung eine versicherungspflichtige Tätigkeit (mehr als 520,00 € im Monat) für mindestens zwölf Monate aufnehmen. In diesem Fall sind Sie gesetzlich zu versichern.

    Die Kinder sind bei dem Elternteil zu versichern, der die Betreuung der Kinder übernimmt. Ist dieses Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist dies bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres kostenlos möglich. Unter gewissen Voraussetzungen auch darüber hinaus. Wenn das betreuende Elternteil privat versichert ist, muss es auch die Kinder privat versichern.

  • Wie kann ich meinen Geburtsnamen („Mädchennamen“) wieder annehmen?

    Eine Namensrückänderung ist erst nach dem Scheidungsprozess möglich. Das Familiengericht ist hierfür nicht zuständig.

    Um den Namen ändern zu lassen, kann man mit dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss zum örtlichen Standesamt und dort die Namensänderung vornehmen. Man kann den Namen sowohl auf den Geburtsnamen als auch auf jeden anderen Namen, der aufgrund von vorherigen Ehen schon einmal angenommen wurde, ändern. Eine Pflicht dazu besteht nicht.

    Eine Änderung der Nachnamen der Kinder ist nicht möglich, auch nicht, wenn der Kindsvater zustimmt.

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